Schleichwerbung bezeichnet laut ORF-Gesetz[1] und deutschem Rundfunkstaatsvertrag „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.
Nach § 5a Abs. 6 UWG ist Schleichwerbung unzulässig, weil jede Werbemaßnahme so beschaffen sein muss, dass ihr werbender Charakter von den Angesprochenen erkannt werden kann.
SOLCHE WERBUNG WIRD ohne Kommentar GELÖSCHT
Hier ein schönes Beispiel:
Makoto hat geschrieben:Hallo,
ich hatte vor einigen Jahren einen Unfall, weswegen ich dann an der Schulter operiert werden musste. Seit ca 2 Jahren bildet sich nun Arthrose. Weil mir diese aktuell (gerade beim Sport) Probleme bereitet, bin ich auf der Suche, nach etwas Pflanzlichem, dass die Beschwerden etwas mindert. Wie ich auf *Radiergummi* gelesen habe, soll Weidenrinde gegen Arthrose bedingte Schmerzen helfen. Weiß da jemand ob das wirklich hilft? Hat da jemand von Euch Erfahrungen?
LG